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2.2511 KDSGLCPD CH-UR

Artikel 20 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch

Rechte der betroffenen Personen
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Artikel 20 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch

1. Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen Behörde verlangen, dass

a) ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird

b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt werden

c) die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung schriftlich festgestellt wird

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