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Artikel 2 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten natürlicher Personen durch Behörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.

2. Es ist nicht anwendbar, wenn Personendaten aus rechtlichen, historischen oder wissenschaftlichen Gründen bereits im Staatsarchiv oder anderen zuständigen öffentlichen Archiven archiviert sind oder gemäss Artikel 15 noch archiviert werden und ihre Bearbeitung aufgrund ihres Alters keine schutzwürdigen Interessen von Personen mehr verletzen kann.

3. Nimmt eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handelt dabei nicht hoheitlich, gelten sinngemäss die Regeln des Bundesrechts für die Datenbearbeitung durch private Personen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Aufsichtsstelle.

4. Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie während staats- und verwaltungsrechtlichen Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren richten sich ausschliesslich nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht.

5. Abweichende und ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz vor widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.

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