2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Berichtigung
Rechte der betroffenen Personen
Artikel 19 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Berichtigung
1. Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen Behörde verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt werden.
2. Bestreitet die verantwortliche Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.