2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Einschränkungen
Rechte der betroffenen Personen
Artikel 18 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Einschränkungen
1. Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
2. Kann die Auskunft der gesuchstellenden Person nicht gewährt werden, weil sie zu stark belastet würde, kann sie einer Person ihres Vertrauens erteilt werden.