2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Auskunftsrecht
Rechte der betroffenen Personen
Artikel 17 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Auskunftsrecht
1. Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.
3. Lässt die verantwortliche Behörde Personendaten von einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt sie auskunftspflichtig.
4. Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.