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Artikel 15 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Archivierung oder Vernichtung

Datensammlungen
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Artikel 15 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Archivierung oder Vernichtung

1. Werden Datensammlungen und Personendaten nicht mehr ständig benötigt, hat die verantwortliche Behörde die allfällige Archivierung mit den zuständigen öffentlichen Archiven abzuklären.

2. Nicht als archivwürdig bezeichnete Personendaten werden vernichtet, es sei denn, diese

a) werden anonymisiert oder

b) müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden

3. Der Regierungsrat regelt in einem Reglement das Verfahren der Archivierung und die Benützung des Staatsarchivs.

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