Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2511 KDSGLCPD CH-UR

Artikel 14 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Register

Datensammlungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Register

1. Der Kanton, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches Register.

2. Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die an der Datensammlung beteiligten Stellen und die regelmässigen Datenempfängerinnen und -empfänger.

← Artikel 13 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Zweck Artikel 15 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →