2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 14 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Register
Datensammlungen
Artikel 14 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Register
1. Der Kanton, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches Register.
2. Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die an der Datensammlung beteiligten Stellen und die regelmässigen Datenempfängerinnen und -empfänger.