Artikel 13 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Meldung der Verletzungen der Datensicherheit
Artikel 13 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Meldung der Verletzungen der Datensicherheit
1. Die verantwortliche Behörde meldet der beauftragten Person für Datenschutz so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führt.
2. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter meldet der verantwortlichen Behörde so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit.
3. Die verantwortliche Behörde informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Datenschutz es verlangt. Sie nennt dabei mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4. Die verantwortliche Behörde kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn
a) private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen überwiegen
b) die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder
c) die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist
5. Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafverfahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.