2.2511
KDSGLCPD
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Datensicherheit
Bearbeiten von Personendaten
Artikel 12 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Datensicherheit
1. Die verantwortliche Behörde und die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.