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2.2511 KDSGLCPD CH-UR

Artikel 11 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke

Bearbeiten von Personendaten
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Artikel 11 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke

1. Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn

a) die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt

b) die verantwortliche Behörde privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind

c) die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung der verantwortlichen Behörde weitergibt, welche die Daten bekanntgegeben hat und

d) die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind

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