Artikel 10 Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG) - Bekanntgabe von Personendaten: ins Ausland
Artikel 10 Kantonales Datenschutzgesetz, KDSG · Bekanntgabe von Personendaten: ins Ausland
1. Personendaten dürfen in Länder der Europäischen Union sowie in Vertragsstaaten des Übereinkommens 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Bekanntgabe von Daten im Inland erfüllt sein müssen.
2. In Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen von Artikel 16 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR [235.1](https://db.clex.ch/link/Bund/235.1/de)) erfüllt ist.
3. Abweichend von Absatz 1 und 2 dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Bekanntgabe notwendig ist: | | |
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder einer Drittperson zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Daten aus einem gesetzlich vorgesehenen Register stammen, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind | | |
4. Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die Daten vom Ausland aus zugänglich sind.