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Artikel 3 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht - Eignungsprüfung

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Artikel 3 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht · Eignungsprüfung

1. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll.

2. Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert.

3. Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.

4. Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.

5. Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken.

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