2.2347
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht - Ausweise
Eintragung ins Register
Artikel 2 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht · Ausweise
1. Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entsprechenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidgenössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im Wirtschaftsbereich.
2. Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht im Bestehen einer Eignungsprüfung.
3. Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).