Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2347 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

Registrierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

1. Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)) ist berechtigt, wer beim Obergericht registriert ist.

2. Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR [935.61](https://db.clex.ch/link/Bund/935.61/de)) sinngemäss erfüllt.

Registrierung Artikel 2 Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →