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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 96 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 96 VRPV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

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