2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 93 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Übergangsbestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 93 VRPV · Übergangsbestimmungen
1. Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei ihr hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. Alle weiteren Verfahren in Verwaltungssachen sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.