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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 91 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Strafe: Grundsatz

Vollstreckung und Verwaltungszwang - Verwaltungszwang
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Artikel 91 VRPV · Strafe: Grundsatz

1. Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang kann die Behörde nach vorheriger Androhung die Strafe ausfällen, die der anzuwendende Erlass für den Fall des Ungehorsams vorsieht.

2. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) angedroht werden.

3. Bussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe die Strafverfügung getroffen haben. Wird die Strafverfügung angefochten und im Strafbefehls- oder im ordentlichen Strafverfahren ganz oder teilweise bestätigt, fällt die Busse dem Kanton zu.

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