2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 90 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Mittel und Vorgehen
Vollstreckung und Verwaltungszwang - Verwaltungszwang
Artikel 90 VRPV · Mittel und Vorgehen
1. Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvollstreckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2. Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie polizeiliche Hilfe beanspruchen.
3. Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, sind die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt.