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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beiladung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensbeteiligte
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Artikel 9 VRPV · Beiladung

1. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.

2. Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.

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