2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beiladung
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Verfahrensbeteiligte
Artikel 9 VRPV · Beiladung
1. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.
2. Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.