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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 87 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zuständigkeit

Vollstreckung und Verwaltungszwang - Vollstreckung
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Artikel 87 VRPV · Zuständigkeit

1. Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt der Behörde, die erstinstanzlich befunden hat.

2. Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.

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