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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 86 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Voraussetzungen

Vollstreckung und Verwaltungszwang - Vollstreckung
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Artikel 86 VRPV · Voraussetzungen

1. Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.

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