2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 86 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Voraussetzungen
Vollstreckung und Verwaltungszwang - Vollstreckung
Artikel 86 VRPV · Voraussetzungen
1. Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.