2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 85 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Staatsrechtliche Klage
Artikel 85 VRPV
1. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, die dem Kanton untergeordnet sind, beurteilt der Regierungsrat, sofern sich die Streitigkeit auf öffentliches Recht stützt und nicht durch Verfügung erledigt werden kann.
2. Ist der Kanton an einem derartigen Streit beteiligt, entscheidet das Obergericht.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage.