2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 84 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Aufsichtsbeschwerde
Artikel 84 VRPV
1. Jede Person kann Tatsachen, die es aus öffentlichem Interesse gebieten, dass gegen eine Behörde von Amtes wegen eingeschritten wird, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2. Der Anzeiger hat nicht die Rechte eines Beteiligten. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3. Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitzender das anordnet.
4. Ist die Aufsichtsbeschwerde begründet, ergreift die Aufsichtsinstanz die erforderlichen Massnahmen.