2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 83 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde
Artikel 83 VRPV
1. Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden.
2. Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.