2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 82 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Entscheid
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Artikel 82 VRPV · Entscheid
1. Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
2. Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen.