2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 81 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Artikel 81 VRPV · Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
1. Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.