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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 81 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Einstellung oder Aufschub des Vollzugs

Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
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Artikel 81 VRPV · Einstellung oder Aufschub des Vollzugs

1. Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.

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