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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 80 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Frist

Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
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Artikel 80 VRPV · Frist

1. Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.

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