2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 80 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Frist
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Artikel 80 VRPV · Frist
1. Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.