2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 78 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Revisionsgesuch
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Artikel 78 VRPV · Revisionsgesuch
1. Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen.
2. Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein neuer Sachentscheid getroffen wird.