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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 77 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Revisionsgründe: neue Tatsachen und Beweismittel

Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
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Artikel 77 VRPV · Revisionsgründe: neue Tatsachen und Beweismittel

1. Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.

2. Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.

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