2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 76 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Revisionsgründe: strafbare Handlung
Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Artikel 76 VRPV · Revisionsgründe: strafbare Handlung
1. Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
2. Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.