Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 76 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Revisionsgründe: strafbare Handlung

Besondere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 76 VRPV · Revisionsgründe: strafbare Handlung

1. Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

2. Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.

← Artikel 75 VRPV Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) Artikel 77 VRPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →