2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 73 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Schlussverhandlung
Verwaltungsrechtliche Klage
Artikel 73 VRPV · Schlussverhandlung
1. Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.
2. Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.