2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 72 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Überprüfungsbefugnis
Verwaltungsrechtliche Klage
Artikel 72 VRPV · Überprüfungsbefugnis
1. Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
2. Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.