2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 71 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich
Verwaltungsrechtliche Klage
Artikel 71 VRPV · Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich
1. Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
2. Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.