Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 71 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich

Verwaltungsrechtliche Klage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 71 VRPV · Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich

1. Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.

2. Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

← Artikel 70 VRPV Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) Artikel 72 VRPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →