2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 70 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beiladung
Verwaltungsrechtliche Klage
Artikel 70 VRPV · Beiladung
1. Wer nach Artikel 9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er am Verfahren teilnehmen will.
2. Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechtsmittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Durch die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.