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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Ausstand
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Artikel 7 VRPV

1. Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat.

2. Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde.

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