2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Ausstand
Artikel 7 VRPV
1. Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat.
2. Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde.