2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 69 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Klageschrift
Verwaltungsrechtliche Klage
Artikel 69 VRPV · Klageschrift
1. Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichtspräsident dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
2. Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.