Artikel 66 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Zulässigkeit
Artikel 66 VRPV · Zulässigkeit
1. Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche Klagen
a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
b) Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten
c) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei alle Institutionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung vertreten sind
d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse
e) Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist
f) andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht