2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 65 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Artikel 65 VRPV · Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht
1. Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann, ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig.
2. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden.