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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 65 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Artikel 65 VRPV · Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht

1. Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann, ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig.

2. Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden.

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