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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 62 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Entscheid

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Artikel 62 VRPV · Entscheid

1. Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil ändern.

2. Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.

3. Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden.

4. Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

5. Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110).

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