2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 61 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Schlussverhandlung
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Artikel 61 VRPV · Schlussverhandlung
1. Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.
2. Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.