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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 60 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beweisverfahren

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Artikel 60 VRPV · Beweisverfahren

1. Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden.

2. Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

3. Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Obergericht auskunftspflichtig.

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