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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Bestrittene Zuständigkeit

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Zuständigkeit
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Artikel 6 VRPV · Bestrittene Zuständigkeit

1. Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.

2. Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.

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