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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 59 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdefrist

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Artikel 59 VRPV · Beschwerdefrist

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen.

2. Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.

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