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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 58 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Neue Vorbringen

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Artikel 58 VRPV · Neue Vorbringen

1. Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind.

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