Artikel 57 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdegründe
Artikel 57 VRPV · Beschwerdegründe
1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist.
2. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere
a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes
b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache
c) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens
d) die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften
3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angefochten werden.
4. Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden.