Artikel 55 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Unzulässigkeit
Artikel 55 VRPV · Unzulässigkeit
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen
a) Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können
b) Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten
c) Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten
d) den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen
e) die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt
f) die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden
g) den Entscheid über Begnadigungsgesuche
h) Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt
2. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt.