2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 52 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Entscheid
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 52 VRPV · Entscheid
1. Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern.
2. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
3. Der Beschwerdeentscheid ist - unter Vorbehalt von Artikel 20 - zu begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Beteiligten und der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.