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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 51 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Beschwerdeverfahren

Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
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Artikel 51 VRPV · Beschwerdeverfahren

1. Die zuständige Direktion leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem zuständigen Amt die Verfahrensleitung übertragen.

2. Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.

3. Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.

4. Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und weitere Beweishandlungen vornehmen.

5. Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung an.

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