2.2345
VRPV
CH-UR
Artikel 50 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittelverfahren - Verwaltungsbeschwerde
Artikel 50 VRPV · Aufschiebende Wirkung
1. Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet.
2. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.