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2.2345 VRPV CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) - Prüfung und Weiterleitung

Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Zuständigkeit
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Artikel 5 VRPV · Prüfung und Weiterleitung

1. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2. Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

3. Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde erfolgte.

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